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Bayern
Der Freistaat Bayern stellt einen Finanzrahmen von zunächst 100 Mio. Euro für nachstehende Soforthilfen bereit:
1. Betroffene Privathaushalte erhalten eine Soforthilfe "Haushalt/Hausrat" in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt (bei Versicherbarkeit erfolgt ein Abschlag von 50%). Der Antrag ist bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu stellen.
2. Für Unternehmen, freie Berufe und die Land- und Forstwirtschaft sollen Soforthilfen erhalten. Die Richtlinien hierzu werden aktuell erstellt. Dabei gelten folgende Eckpunkte:
- Unternehmen, Angehörige freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern erhalten bis zu 200.000 Euro. Dabei werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen erstattet. Bei nicht versicherbaren Schäden wird die Soforthilfe i. H. v. bis zu 50% der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden i. H. v. bis zu 25% gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.
- landwirtschaftliche Unternehmen (einschl. Gartenbau) können einen Ausgleich von bis zu 50% des Gesamtschadens, max. 50.000 Euro erhalten (Mindestschaden: 5.000 Euro), sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherten Schäden ist der Ausgleich auf 25% begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
3. Bürger, Gewerbebetriebe, selbständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, können Zuschüsse aus dem Härtefonds erhalten (bis zu 100%, Versicherungsleistungen werden angerechnet).
4. Allen vom Hochwasser Betroffenen stehen zudem steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Betroffene Kommunen können eine Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz erhalten. |